Satzung des Vereins

 

„Bulldog- und Oldtimerfreunde Schmiden e.V.“

Inhaltsverzeichnis

§  1        Name Sitz, Status, Geschäftsjahr

§  2        Zweck und Ziel des Vereins

§  3        Gemeinnützigkeit, Mittel, Verwendung

§  4        Erwerb der Mitgliedschaft

§  5        Verlust der Mitgliedschaft

§  6        Beitragspflicht, Mitgliedsausweis

§  7        Organe des Vereins

§  8        Vorstand

§  9        Mitgliederversammlung

§ 10       Rechnungsprüfer

§ 11       Auflösung des Vereins

 

§ 1 Name, Sitz, Status, Geschäftsjahr:

  1. Der Verein führt den Namen
     
    „Bulldog- und Oldtimerfreunde Schmiden e.V.“. 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 70736 Fellbach-Schmiden, Landkreis Rems-Murr.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Waiblingen eingetragen
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.

 

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins:

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kulturwerten und der Erhalt von alten Fahrzeugen (Schleppern, Autos und Motorrädern) und dessen Brauchtums, insbesondere die Erhaltung, Pflege und Einsatz derselben
  2. Der Satzungszweck wird im Besonderen dadurch verwirklicht, dass durch den Erhalt und Pflege der Fahrzeuge und des Brauchtums dies der breiten Öffentlichkeit durch Vorführungen und Ausstellungen zu­gänglich gemacht werden kann. Hiermit soll auf den Erfinder- und Pioniergeist früherer Generationen hingewiesen und das Interesse, insbesondere der Jugend, am Brauchtum, Technik- und Sozialgeschichte geweckt und gefördert werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittel, Verwendung:

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sowie juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen oder den Zielen des Vereins zustimmen.
  2. Der Vorstand des Vereins kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Der Vorstandsbeschluss muss mit einer Mehrheit von 3/4 aller Vorstandsmitglieder gefasst werden.

Das Ehrenmitglied ist vom Vereinsbeitrag zu befreien.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft:

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
     
    a)   durch Tod
    b)   durch Austritt
    c)   durch Ausschluss
  2. Der Austritt ist durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn
     
    a)   ein Mitglied dem Zweck und dem Ziel oder den Beschlüssen des Vereines in grober Weise zuwiderhandelt oder
    b)   ein Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung oder eines die Gemeinschaft schädigenden Verhaltens schuldig macht oder
    c)   ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung im Verzug ist.
  4. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet endgültig die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung.

§ 6 Beitragspflicht, Mitgliedsausweis:

  1. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise vonder Mitgliederversammlung festgelegt werden.
  2. Die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein ist von der Zahlung des ersten Vereinsbeitrages abhängig.
  3. Jedes Vereinsmitglied erhält einen Mitgliedsausweis.
  4. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Verein ist der Sitz des Vereins.Gerichtsstand ist das für Fellbach-Schmiden, Landkreis Rems-Murr, zuständige Amtsgericht. 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)   der Vorstand
b)   die Mitgliederversammlung
c)   die Rechnungsprüfer

§ 8 Vorstand:

  1. Der Vorstand besteht aus
     
    a)   dem ersten Vorsitzenden
    b)   dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c)   dem Schriftführer
    d)   dem Kassierer
  2. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.
  3. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Bei der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Gründung des Vereins haben sich ausnahmsweise alle Mitglieder des Vorstandes zur Wiederwahl zu stellen. Danach scheidet jedes Jahr die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erstmals die unter Ziffer 1 Buchstabe b) und d) aufgeführten Vorstandsmitglieder. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
  4. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Vereinssatzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
  5. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer, wobei jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder zusammen vertretungsberechtigt sind.
  6. Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter.
  7. Über Vorstandssitzungen ist vom Schriftführer oder bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied Protokoll zu führen und das Protokoll vom Protokollführer sowie vom ersten Vorsitzenden, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Kassierer zu unterzeichnen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich einmal stattzufinden.
  3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich und mindestens 2 Wochen vor der Versammlung zu erfolgen.
  4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens die folgenden Punkte enthalten:
     
    a)   Feststellung der Stimmliste
    b)   Bericht des ersten Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
    c)   Bericht des Kassierers
    d)   Bericht des Rechnungsprüfers
    e)   Entlastung des Vorstandes
    f)    Wahlen
    g)   Anträge
    h)   Verschiedenes.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied (natürliche Personen oder vertretene juristische Person) 1 Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet regelmäßig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  7. Eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei Beschlüssen über:
     
    a)   Satzungsänderungen
    b)   Dringlichkeitsanträge.
  8. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn 1/4 der anwesenden Mitglieder eine solche durch Akklamation verlangt.
  9. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied schriftlich gestellt werden. Anträge müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim ersten Vorsitzenden eingegangen sein.
  10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn:
     
    a)   der Vorstand dies für notwendig erachtet
    b)   ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich begehrt.
  11. Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer oder im Falle dessen Verhinderung durch ein Vorstandsmitglied Protokoll zu führen und das Protokoll vom Protokoll­führer sowie vom ersten Vorsitzenden, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Kassierer zeitnah zu unterzeichnen.

§ 10 Rechnungsprüfer

  1. Der Verein hat 2 Rechnungsprüfer.
  2. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr vor der Hauptversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  4. Die Rechnungsprüfer dürfen kein Amt im Vorstand begleiten.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
  2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Entscheidung des für den Verein zuständigen Finanzamts über die steuerbegünstigte Verwendung des Vermögens ausgeführt werden.

Tag der Errichtung der Vereinssatzung: 23.01.1992

Überarbeitet am 03.02.2008 (keine inhaltlichen Änderungen)

 

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